Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/05/0266
Wenn in Bezug auf die in Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Verwaltungsübertretung im Verhältnis zu der mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vorgeworfenen Straftat ein Fall der Scheinkonkurrenz im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VStG vorgelegen ist, so hätte das VwG das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit im Strafausspruch aufheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen müssen. Infolge der durch eine diversionelle Erledigung entfaltenen Sperrwirkung war nämlich gemäß Artikel 4, des 7. ZPEMRK und gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VStG die Verhängung jeglicher Strafe unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L02