Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0266

Rechtssatz

Das VwG hat im Fall des Paragraph 30, Absatz 2, VStG durch (verfahrensrechtlichen) Beschluss zwingend das Beschwerdeverfahren auszusetzen, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichtes (oder der sonst in Betracht kommenden Behörde) über die Frage im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorliegt. Kommt es sodann zu einer gerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten - dem ist eine diversionelle Erledigung gleichzuhalten - (oder zu dessen Bestrafung durch die andere Verwaltungsbehörde), ist vom VwG der bei ihm angefochtene Bescheid, soweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L03