Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/05/0195
Der VwGH hat in seiner (u.a.) zu Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 - diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zum Zweck des Schutzes der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen - ergangenen Judikatur festgehalten, dass das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel liegt. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck vergleiche etwa VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L03