Verwaltungsgerichtshof
30.07.2019
Ra 2018/05/0190
GRS wie 2013/06/0176 E 21. Mai 2015 VwSlg 19127 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Halbsatz)
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0199). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050190.L01