Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2018/05/0059
Der VwGH hat sich im Erkenntnis VwGH 26.6.1990, 89/05/0004, mit dem Verhältnis zwischen der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO und der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden kann, nach denen die der Behörde erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Denn durch die Verpflichtung (dort:) zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden, und dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO stellt daher keine Grundlage dafür dar, die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen dem Magistrat (oder der Bundeshauptstadt Wien als dessen Rechtsträger) aufzuerlegen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L13