Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0059

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Behörde oder ein VwG einen nichtamtlichen Sachverständigen nicht hätte bestellen dürfen, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG nicht erfüllt waren, und deshalb gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG ein Amtssachverständiger beizuziehen gewesen wäre, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dem von einem dennoch beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten nicht die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zukäme oder dass dieser nicht die Funktion eines Sachverständigen hätte. Der durch eine zu Unrecht erfolgte Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen begründete Verfahrensmangel ist in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache nur dann von Relevanz, wenn das Gutachten nicht mängelfrei ist und sich dies auf die Hauptsachenentscheidung auswirkt vergleiche VwGH 9.6.1994, 93/06/0174, mwN), wenn also dieser Mangel auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache, zur Schaffung deren Sachverhaltsgrundlage dieser Sachverständigenbeweis erhoben wurde, durchschlägt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L10