Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2018/05/0059
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Eine derartige Besonderheit wäre insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht vergleiche etwa VwGH 19.2.1991, 90/05/0096, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L06