Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0059

Rechtssatz

Für die Bemessung der Entschädigung kommt es auf den Wert an, den die gegenständlichen Grundflächen nach deren Ausnützbarkeit auf Grund der bei der Abtretung geltenden Widmungs- und Bebauungsbestimmungen im seinerzeitigen Abtretungszeitpunkt vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015) hatten. Dieser Wert ist entsprechend zu valorisieren.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L04