Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2018/05/0059
Für die Bemessung der Entschädigung kommt es auf den Wert an, den die gegenständlichen Grundflächen nach deren Ausnützbarkeit auf Grund der bei der Abtretung geltenden Widmungs- und Bebauungsbestimmungen im seinerzeitigen Abtretungszeitpunkt vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015) hatten. Dieser Wert ist entsprechend zu valorisieren.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L04