Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/05/0015 E 21. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981 aus 1980,), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/05/0060 E 25.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050059.L02