Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2018/05/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029
Vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Interpretation der Ausnahmebestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO kann es keinen Unterschied machen, ob eine Dachfläche, deren Neigung erhöht werden soll, auch in Hinkunft eine "Dachfläche" bildet oder dann eine "Giebelfläche" darstellt. Mit anderen Worten darf durch die Ansteilung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO in keinem Fall eine Vergrößerung eines gegebenen Dachwinkels über das nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO zulässige Ausmaß stattfinden. Nur dort, wo bereits ein größerer Winkel rechtmäßig vorhanden ist (etwa bei Giebelflächen), darf dieser auch bestehen bleiben (siehe allgemein zur Ausführung von Giebelflächen VwGH 25.9.2012, 2010/05/0142; vergleiche auch die in Rz 33 zitierte hg. Rechtsprechung). Die gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO vorgesehene Limitierung der Dachneigung ist daher für all jene Seiten des Dachbereiches maßgeblich, bei denen es zu einer Erhöhung der bisher bestehenden Dachneigung kommt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L06.1