Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2018/05/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029
Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO erlaubt ausdrücklich nur eine "Erhöhung der Dachneigung" und beschränkt diese (und damit die zulässige Erweiterung des Dachbereiches) insofern, als deren Ausmaß durch den Verweis auf Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO mit 45 Grad bzw. mit der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung begrenzt wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L06