Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2018/05/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0026
Ra 2018/05/0027
Ra 2018/05/0028
Ra 2018/05/0029
Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO darf die Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses nach Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO erhöht werden. Zu letzterer Bestimmung spricht der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht eintreten kann, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird vergleiche VwGH 22.9.1998, 95/05/0068, VwSlg 14975 A; siehe ferner VwGH 18.3.2013, 2010/05/0070, mwN; VwGH 29.1.2013, 2012/05/0160, mwN). Aus dem bloßen Umstand, dass die neue Dachkonstruktion eine andere Form als das alte Dach aufweist, kann sich keine Rechtswidrigkeit ergeben. Sofern sich nämlich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches befindet, der sich durch die "Ansteilung" des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L03