Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0026

Ra 2018/05/0027

Ra 2018/05/0028

Ra 2018/05/0029

Rechtssatz

Die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO hat "Bauführungen" mit dem Zweck der Errichtung von Wohnungen zum Gegenstand. Der auf "Bauführungen" abstellende Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen. Es ist daher nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO zulässig, das bestehende Dach abzutragen und in weiterer Folge den Dachbereich neu zu errichten vergleiche hingegen Artikel römisch fünf, Absatz 5, Wr BauO, der nach seinem Wortlaut ausschließlich die Anhebung der Dachhaut zum Gegenstand hat; siehe hierzu das E vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0210).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050025.L02