Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2018/05/0016
Weder ein allgemeiner Protest noch ein Vorbehalt, später Einwendungen zu erheben, stellt eine taugliche Einwendung dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0017
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L04