Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0016

Rechtssatz

Weder ein allgemeiner Protest noch ein Vorbehalt, später Einwendungen zu erheben, stellt eine taugliche Einwendung dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/05/0017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L04