Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0191

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/04/0192

Rechtssatz

Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts vergleiche zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 nicht hindernd entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040191.L05