Verwaltungsgerichtshof
25.01.2021
Ra 2018/04/0179
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0111
Ra 2019/04/0112
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 41 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 (ua.) die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist (siehe VwGH 24.5.2016, 2013/07/0147, Rn. 37, mwN). Es ist somit - als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens - der Ist-Zustand darzustellen. Aus dem UVP-G 2000 bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der in räumlicher Hinsicht durchzuführenden Erhebungen - etwa dahingehend, dass eine Darstellung des Ist-Zustandes bzw. eine dafür erstellte Kartierung eine vollständige Erhebung in allen betroffenen Teilgebieten voraussetzt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L03