Verwaltungsgerichtshof
25.01.2021
Ra 2018/04/0179
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0111
Ra 2019/04/0112
Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, Rn. 26, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040179.L02