Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0179

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach Paragraph 17, UVG-G2000 - Auch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040179.L02