Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/04/0165
GRS wie 98/04/0181 E 24. Oktober 2001 RS 6
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (Hinweis E 22.12.1999, 99/04/0006).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040165.L01