Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0181 E 24. Oktober 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (Hinweis E 22.12.1999, 99/04/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040165.L01