Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0146

Rechtssatz

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2019/04/0013, Rn. 29, mwN). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, Rn. 25, mwN). Demgegenüber entspricht weder die Kenntnisnahme eines sich nicht auf den konkreten Sachverhalt beziehendes Informationsblatts einer Interessensvertretung noch die Beauskunftung durch einen mit der Rechtsmaterie vertrauten Geschäftspartner der ein Verschulden an einer irrigen Gesetzesauslegung ausschließenden Erkundigungspflicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L09