Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0146

Rechtssatz

Für die Qualifikation als "weitere Betriebsstätte" ist zumindest das Vorliegen einer standortgebundenen Einrichtung, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist, wesentlich vergleiche Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 46,, Rz 34).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L02