Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2018/04/0146
Für die Qualifikation als "weitere Betriebsstätte" ist zumindest das Vorliegen einer standortgebundenen Einrichtung, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist, wesentlich vergleiche Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 46,, Rz 34).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L02