Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0146

Rechtssatz

Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere den Paragraphen 339, Absatz eins und 2 erster Satz, 340 Absatz eins, erster Satz sowie 365a Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird vergleiche VwGH 22.2.1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L01