Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2018/04/0135
Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm sehr großes Gewicht beigemessen (Hinweis auf VwGH 1.10.2008, 2008/04/0135, 0136, mwN). Ob Verstöße gegen das AuslBG als "schwerwiegende Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L05