Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2018/04/0135
Dafür, dass ein innerhalb offener Frist eingebrachtes Erstreckungsersuchen den Ablauf der nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wirksam gesetzten Frist verhindert, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040). Darin, dass die belangte Behörde, ohne vorher über den Fristverlängerungsantrag abzusprechen, der revisionswerbenden Partei die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzog, weil sie nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist den Komplementär entfernte, ist daher fallbezogen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L04.1