Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2018/04/0135
GRS wie Ra 2018/03/0040 B 2. Mai 2018 RS 4
Die Frage, ob eine von der Behörde gesetzte Frist zur Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 als angemessen zu beurteilen ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist vergleiche hier auch VwGH 26.4.2005, 2004/03/0145, wonach nicht zu erkennen ist, dass eine Frist von vier Wochen in jedem Fall als zu knapp bemessen anzusehen ist, um die Abberufung einer GmbH-Geschäftsführerin durchzuführen).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L04