Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0134
Der Umstand, dass im EEffG für die erstmalige Durchführung eines Energieaudits eine Frist bis zum 1. Dezember 2015 vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass nach Ablauf dieser Frist die Durchführung eines Energieaudits nicht mehr geboten wäre. Dies wäre auch nicht mit den in seinem Paragraph 2, normierten Zielsetzungen des EEffG in Einklang zu bringen vergleiche zur Bedeutung der Zielsetzung - dort im Zusammenhang mit der Nichtvorlage des aufgetragenen Sanierungskonzeptes gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 - VwGH 18.10.2006, 2004/04/0206). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 31, EEffG Regierungsvorlage 182 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 26) wirkt die Zahlung der Verwaltungsstrafe nicht schuldbefreiend und das verpflichtete Unternehmen hat weiterhin seiner Maßnahmennachweisverpflichtung nachzukommen. Ebenso wenig wird die Verpflichtung zur Durchführung der gebotenen Maßnahme durch den bloßen Ablauf der Frist (für die erstmalige Durchführung) obsolet, weshalb auch die fortgesetzte Unterlassung unter Strafe steht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L07