Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0134

Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VwGH 24.4.2014, Ro 2014/09/0014, mwN). Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L05