Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0020 E 27. April 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L04