Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0134
GRS wie Ro 2016/02/0020 E 27. April 2017 RS 7
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L04