Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0134
GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4
Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L03