Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0134
Das EEffG (und insbesondere sein Paragraph 31,) sieht nicht vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Frage des Vorliegens der Verletzung einer Verpflichtung (hier nach den Paragraphen 9 und 32 Absatz eins, EEffG) an eine Stellungnahme bzw. Beurteilung der Monitoringstelle gebunden wäre. Derartiges ließe sich im Übrigen auch der EEff-RV nicht entnehmen, zumal die Regelung zur Zusammenarbeit der Monitoringstelle mit der Bezirksverwaltungsbehörde in Paragraph 21, Absatz eins, EEff-RV von einer Information über eine "etwaige" Begehung oder Unterlassung spricht. Für das Vorliegen des hier maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestandes (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, EEffG sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG) kommt es nach den Bestimmungen des EEffG daher nicht darauf an, ob die Monitoringstelle ein Hinweisverfahren durchgeführt hat und ob die gebotene Vorgangsweise innerhalb der von der Monitoringstelle dabei gesetzten Frist nachgeholt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L02