Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0067 E 12. April 2018 RS 2 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, wer "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt Paragraph 81, GewO 1994, wobei gemäß Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände "eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, jedenfalls (...) nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 erfüllt ist. Damit kann bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes auch bei Vorliegen einer Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, der die Vornahme einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung sanktioniert, nicht verwirklicht sein. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Gesetzeswortlaut. Die Nichterfüllung des Anzeigegebots des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 ist nach Paragraph 368, GewO 1994 zu bestrafen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040130.L01