Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0013 B 26. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 - 0121).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040121.L01