Verwaltungsgerichtshof
05.03.2021
Ra 2018/04/0117
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0138
GRS wie Ra 2016/19/0080 B 30. Juni 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG dem VwGH "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (Hinweis B vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111 mwN.). Wurde bereits durch ein hg. Erkenntnis das Erkenntnis des BVwG aus dem Rechtsbestand entfernt, mangelte es der danach beim BVwG eingelangten Revision an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040117.L03