Verwaltungsgerichtshof
05.03.2021
Ra 2018/04/0117
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0138
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt vergleiche VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040117.L01