Verwaltungsgerichtshof
16.05.2018
Ra 2018/04/0103
GRS wie Ra 2017/04/0045 B 11. Mai 2017 RS 1
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040103.L01