Verwaltungsgerichtshof
12.04.2018
Ra 2018/04/0086
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040086.L02