Verwaltungsgerichtshof
12.04.2018
Ra 2018/04/0086
Der VwGH hat zu Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 festgehalten, dass durch den Abbruch des Gebäudes, in dem die in Rede stehende Betriebsanlage bisher betrieben wurde, die hiefür erteilte Genehmigung (samt nachfolgenden Änderungsgenehmigungen) nicht erloschen ist. Für eine neuerliche Genehmigung einer gleichartigen Betriebsanlage nach Paragraph 77, GewO 1973 am selben Standort ist kein Raum. Änderungen der in Rede stehenden Betriebsanlage, die im Zuge des geplanten Neubaues erfolgen, sind vielmehr - sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1973 zutreffen - im Wege des Paragraph 81, GewO 1973 einer Genehmigung zuzuführen vergleiche VwGH 18.10.1994, 94/04/0087, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch für die inhaltsgleiche Rechtslage des Paragraph 80, Absatz eins, bzw. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich vergleiche zu Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 jüngst VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099, mwN). Somit ist die Rechtsfrage, ob durch den Abbruch eines Gebäudes, in dem die Betriebsanlage bisher betrieben worden sei, die hiefür erteilte Genehmigung erlösche, in der Rechtsprechung bereits beantwortet.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040086.L01