Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0082

Rechtssatz

Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/04/0083

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040082.L01