Verwaltungsgerichtshof
18.03.2022
Ro 2018/04/0021
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/04/0022 E 18.03.2022
GRS wie Ra 2018/04/0166 B 4. Oktober 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Satz und ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)
Gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde (als Hauptfrage) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen, wobei die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Nach Paragraph 49, Absatz eins, ElWOG 2010 werden in weiterer Folge die Systemnutzungsentgelte auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüstes mit Verordnung bestimmt. Die dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Kosten sind zu berücksichtigen, wobei als Ausgangspunkt geprüfte Jahresabschlüsse heranzuziehen sind. Es sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden sind; dadurch wird dem Grundsatz der Kostenwahrheit entsprochen. Im Rahmen der Kostenermittlung kann die Regulierungsbehörde durch allgemeine Angemessenheitsüberlegungen von den im Jahresbericht des Unternehmens dargelegten Kosten abgehen vergleiche Regierungsvorlage 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19 f sowie VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092 bis 0094).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040021.J02