Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ro 2018/04/0012
Unter anderem, um es den Behörden zu ermöglichen, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, wurde Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geschaffen, mit dem Hauptziel, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern vergleiche etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rn. 37).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J16