Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ro 2018/04/0012
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 sind für die Kumulierung "andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden", zu berücksichtigen. Zum Begriff der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags führen die Gesetzesmaterialien aus, dass es "für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt", "wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z.B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.)" vergleiche Regierungsvorlage 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J11