Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Rechtssatz

Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nach Paragraph 3, Absatz 2, vierter Satz UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 vergleiche zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL) heranzuziehen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 20, mwN). Dabei sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 40).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J06