Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J04