Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0008

Rechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040008.J03