Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ro 2018/04/0008
Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040008.J03