Verwaltungsgerichtshof
20.02.2019
Ra 2018/03/0133
Die Nichterfüllung des Mindestabschusses wird - abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation - durch die Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8 bis Ziffer 8 b, Slbg JagdG 1993 pönalisiert, während Ziffer 8 c, die Überschreitung des Höchstabschusses betrifft und Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8 d, Slbg JagdG 1993 schon vom Wortlaut her ("sonst") als Auffangtatbestand konzipiert ist, also für Fälle der Nichterfüllung eines Mindestabschusses nicht zum Tragen kommen kann. Nach der für einen solchen Fall relevanten Auslegungsregel lex specialis derogat legi generali vergleiche etwa VwGH 28.6.1994, 94/04/0047) kommt daher Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8 d, Slbg JagdG 1993 in einem Fall - in dem spruchgemäß die Nichterfüllung eines Mindestabschusses zur Last liegt - nicht zur Anwendung. Demnach ist Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8 d, Slbg JagdG 1993 nicht die vorliegend anzuführende verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030133.L02