Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/03/0131
GRS wie Ra 2017/02/0223 E 11. Jänner 2018 RS 1
Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L11