Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/03/0131
Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen vergleiche VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH). Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist vergleiche idZ VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L07