Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/03/0131
Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L06