Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0282 B 25. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L05