Verwaltungsgerichtshof
02.11.2018
Ra 2018/03/0111
Über einen Antrag nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 ist mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014). (Indem das VwG anstatt mit Beschluss durch Erkenntnis entschieden hat, wurden allerdings subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0112
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030111.L03