Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0111

Rechtssatz

Über einen Antrag nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 ist mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014). (Indem das VwG anstatt mit Beschluss durch Erkenntnis entschieden hat, wurden allerdings subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0112

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030111.L03